STATUTEN

Diese Statuten sind am 22.03.2003 von unserer Gründungsversammlung angenommen worden und somit Rechtskräftig.

Inhaltsübersicht:

Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Namen und Sitz
Art. 2 Zweck
Art. 3 Verhältnis zu anderen Organisationen
Art. 4 Verhältnis zur CVP OW
Mitgliedschaft
Art. 5 Grundlage und Erwerb
Art. 6 Ende
Art. 7 Austritt und Ausschluss
Organisation
Art. 8 Organe
Art. 9 Mitgliederversammlung
Art. 10 Vorstand
Art. 11 Revisor
Finanzen
Art. 12 Einnahmen
Art. 13 Mitgliederbeiträge
Art. 14 Haftung und Rechnungsjahr
Schlussbestimmungen
Art. 15 Statutenänderung
Art. 16 Auflösung
Art. 17 Inkrafttreten

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 - Name und Sitz

1 Unter dem Namen Junge Mitte Obwalden besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 Der Sitz des Vereins richtet sich nach dem Wohnort der jeweiligen Präsidentin oder des jeweiligen Präsidenten.
Art. 2 - Zweck

1 Die Junge Mitte Obwalden ist eine politische Organisation, deren Mitglieder bestrebt sind, sich für die Anliegen, Interessen und Ideen der jungen Generation in der Gesellschaft einzusetzen und das Leben auf der Basis demokratischer Grundsätze sowie nach den Grundsätzen der Solidarität und der Subsidiarität aktiv mitzugestalten.

2 Das Wirken der Jungen Mitte Obwalden zielt auf die Verwirklichung der Menschenwürde und der Menschenrechte, der Chancengleichheit, der sozialen Gerechtigkeit, des Gemeinwohls sowie auf die Wahrung des Friedens, des kulturellen Erbes und einer intakten Umwelt.

3 Die Junge Mitte Obwalden will einen Beitrag zur politischen Bewusstseinsbildung innerhalb der jungen Generation leisten. Es ist ihr vordringliches Anliegen, die Jugend vermehrt zum Gespräch über Fragen unseres Staates, der Gesellschaft und der Umwelt anzuregen und sie zu politischer Aktivität und Innovativität zu motivieren.

4 Die Junge Mitte Obwalden will sich dafür einsetzen, dass der Kanton Obwalden seine Aufgaben nach einem zeitgemässen föderalistischem Leitbild, in Zusammenarbeit mit dem Bund und den Gemeinden, erfüllt.
Art. 3 - Verhältnis der Jungen Mitte Obwalden zu anderen Organisationen

1 Der Jungen Mitte Obwalden steht es frei, sich bei politischen Fragen und/oder Wahlen einer Partei oder anderen Organisationen anzuschliessen.
2 Den Mitgliedern der Jungen Mitte Obwalden steht es frei, sich einer Partei oder anderen Organisationen anzuschliessen.
Art. 4 - Verhältnis zur CVP Obwalden

1 Die Junge Mitte Obwalden betrachtet sich von ihrem Gedankengut her als der CVP nahestehend.

2 Die Junge Mitte Obwalden behält sich aber in allen Fragen eine unabhängige Meinungsäusserung sowie die Organisation eigener politischer Aktionen vor.

3 Die Junge Mitte Obwalden führt eine Mitgliederkartei und stellt diese bei Bedarf der CVP Obwalden zur Verfügung.

Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft


Art. 5 - Grundlage und Erwerb

1 Mitglied der Jungen Mitte Obwalden kann werden, wer ihre Ziele zu fördern bereit ist und sich zu ihren Grundsätzen bekennt.

2 Die Mitgliedschaft wird beantragt durch das Beitrittsgesuch an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über einen Beitritt.
Art. 6 - Ende

Die Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres, dem Austritt, dem Ausschluss oder mit dem Tode des Mitgliedes.
Art. 7 - Austritt und Ausschluss

1 Der Austritt ist dem Vorstand bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

2 Mitglieder, welche erheblich gegen die Statuten, Interessen oder Grundsätze des Vereins verstossen, können ausgeschlossen werden. über den Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Dritter Abschnitt: Organisation


Art. 8 - Organe

Die Organe der Jungen Mitte Obwalden sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Rechnungsrevisor.
Art. 9 - Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jungen Mitte Obwalden.

2 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage durch den Vorstand. über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt wurden, darf nicht Beschluss gefasst werden.

3 Die Einberufung kann jederzeit durch den Vorstand erfolgen oder wenn es mindestens von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

4 Die Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen dieser Statuten. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

5 Die Mitgliederversammlung ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch diese Statuten dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Genehmigung des Voranschlages und der Jahresrechnung sowie Abnahme des Jahresberichtes.
2. Festsetzung des Jahresbeitrages.
3. Entscheid über allfällige Beitritte zu anderen Organisationen gemäss Art. 3 Abs. 1.
4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
5. Wahl des Präsidenten.
6. Wahl des Rechnungsrevisors.
7. Wahl allfälliger Vertreter in andere Organisationen.
8. Erlass und änderung der Statuten der Jungen Mitte Obwalden gemäss Art 15.
9. Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 7 Abs. 2.
10. Beschlussfassung über die Auflösung der Jungen Mitte Obwalden gemäss Art. 16.
Art. 10 - Vorstand

1 Der Vorstand ist das geschäftsführende, planende, koordinierende, vorberatende und ausführende Organ der Jungen Mitte Obwalden.

2 Der Vorstand besteht aus:

1. Der Präsidentin oder dem Präsidenten.
2. Der Kassiererin oder dem Kassier.
3. Der Sekretärin oder dem Sekretär.
4. Weiteren Mitgliedern der Jungen Mitte Obwalden.


3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4 Der Vorstand tritt zusammen, wenn es der Präsident/in oder ein anderes Vorstandsmitglied verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder mündlich durch das einberufende Vorstandsmitglied.

5 Die Beschlüsse im Vorstand werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es kann über alle Gegenstände gültig Beschluss gefasst werden, ohne vorherige Bekanntgabe der Traktanden.

6 Der Vorstand erledigt die Geschäfte, die ihm durch diese Statuten zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:

1. Führung der laufenden politischen und administrativen Geschäfte sowie Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Vertretung der Jungen Mitte Obwalden nach aussen, insbesondere die rechtsgeschäftliche Vertretung, die jedem Vorstandsmitglied zusteht.
3. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
4. Erstellung des Voranschlages, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes zuhanden der Mitgliederversammlung.
5. Aufnahme von Mitgliedern in die Junge Mitte Obwalden gemäss Art. 5 Abs 2 dieser Statuten.
6. Erledigung von dringenden Aufgaben im Interesse der Jungen Mitte Obwalden, deren Erfüllung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung zuwarten kann.
7. Bildung und Aufhebung von Kommissionen und Arbeitsgruppen nach Themenschwerpunkten, die ihre Organisation und Tätigkeit selbstständig regeln. In jeder Arbeitsgruppe muss mindestens ein Vereinsmitglied vertreten sein.
8. Allfällige Stellungsnahme zu kantonalen und eidgenössischen Abstimmungsvorlagen, zu Wahlen sowie zu und politischen Fragen und zu Angelegenheiten des Vereins.
9. Erlass einer allfälligen Geschäftsordnung.


7 Der Vorstand ist zwecks Arbeitsentlastung befugt, einzelne Aufgaben einem Mitglied der Jungen Mitte Obwalden, mit dessen Zustimmung, zeitlich befristet zu delegieren. Davon ausgenommen ist die rechtsgeschäftliche Vertretung und die Zeichnungsberechtigung.
Art. 11 - Revisor

Der Revisor kontrolliert die Jahresrechnung. Und legt der Mitgliederversammlung einen Revisorenbericht ab.

Vierter Abschnitt: Finanzen



Art. 12 - Einnahmen

1 Die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden aufgebracht durch:

1. Mitgliederbeiträge.
2. Freiwillige Beiträge der Mandatsträger und Amtsinhaber.
3. Sonderbeiträge, Spenden und Zuwendungen.


Art. 13 - Mitgliederbeiträge

Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Art. 14 - Haftung und Rechnungsjahr

1 1 Für die Verbindlichkeiten der Jungen Mitte Obwalden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des einzelnen Mitgliedes, die über die Beitragspflicht gemäss Art. 13 dieser Statuten hinausgeht, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen



Art. 15 - Statutenänderung

1 Anträge auf Revision der Statuten sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

2 Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 16 - Auflösung

1 Die Auflösung der Jungen Mitte Obwalden ist nur anlässlich einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschliessbar. Anträge auf Auflösung sind dem Vorstand einzureichen, welcher die besondere Mitgliederversammlung einberuft.

2 über die Auflösung der Jungen Mitte Obwalden entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

3 Im Falle der Auflösung wird das gesamte verbliebene Vermögen des Vereins, einer gemeinnützigen Organisation gestiftet.
Art. 17 - Inkrafttreten

Diese Statuten sind von der Gründungsversammlung der Jungen Mitte Obwalden beschlossen worden. Sie treten mit der Unterzeichnung in Kraft.